Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 20 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 AbLaV mWv. 1. Januar 2024

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. 2Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember 2023 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten V. v. 10. Oktober 2016 BGBl. I S. 2241 m.W.v. 1. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 20 AbLaV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2016 (14.10.2016)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
vom 10.10.2016 BGBl. I S. 2241

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2241
Artikel 1 1. AbLaVÄndV Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
...  20 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984) wird wie folgt ...


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