§ 6 - Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 302-7-1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 6 *) Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer

1.
im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und

2.
anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.

---

*)
§ 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).

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Zitierungen von § 6 ZMediatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZMediatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZMediatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZMediatAusbV *) Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
... Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat. --- *) § 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments ...


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