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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (2. ZMediatAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185; Geltung ab 01.03.2024

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 ZMediatAusbV § 2, § 3, § 4, § 7, Anlage

Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2020 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.

(5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erfolgreichen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind."

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 5 werden die Wörter „Einzelsupervision sowie" durch das Wort „Supervisionen," ersetzt.

bbb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „zertifizierter Mediator". Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erfolgreiche" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde."

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 3 und 4" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1" die Wörter „in der am 1. September 2017 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Als zertifizierter Mediator darf sich ferner bezeichnen, wer nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung in der bis einschließlich 29. Februar 2024 geltenden Fassung

1.
die Ausbildung abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder

2.
die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 29. Februar 2028 abschließt.

Satz 1 gilt jedoch nur, wenn der Mediator zusätzlich die Vorgaben zur regelmäßigen Fortbildungspflicht nach § 3 Absatz 1 bis 3 in der ab 1. März 2024 geltenden Fassung erfüllt."

5.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ZMediatAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZMediatAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. ZMediatAusbVÄndV zu Artikel 1 Nummer 5