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Änderung § 3 ZMediatAusbV vom 01.03.2024

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§ 3 ZMediatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 3 ZMediatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Fortbildungsveranstaltung


(Text neue Fassung)

§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators


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(1) 1 Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. 3 Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.



(1) 1 Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2 Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. 3 Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung 'zertifizierter Mediator'. 4 Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist

1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder

2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.

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(3) 1 Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung muss enthalten:



(3) 1 Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. 2 Die Bescheinigung muss enthalten:

1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,

2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,

3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie

4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.

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(4) 1 Der zertifizierte Mediator hat sich spätestens zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 4 die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen von seiner Ausbildungseinrichtung bescheinigen zu lassen. 2 Die Bescheinigung muss neben den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 auch die Bestätigung enthalten, dass die Frist des Absatzes 1 Satz 4 gewahrt wurde.