Änderung § 37 MsbG vom 27.05.2023

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§ 37 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 37 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers


(Text alte Fassung)

(1) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.

(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über

1.
den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,

2.
ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und

3.
mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.

2
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. 3 Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.




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