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Änderung § 48 MsbG vom 27.05.2023

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§ 48 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 48 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz


vorherige Änderung

1 Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. 2 Diese Ausnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre vor:

1. einen Bericht
zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,

2. eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung
des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,

3. eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen
nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende Einbaufallgruppen oder weitere Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.

(2) 1 Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. 2 Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen
werden.