Tools:
Update via:
Änderung § 54 MsbG vom 27.05.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EnWRÄndG am 27. Mai 2023 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 54 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | § 54 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Transparenzvorgaben für Verträge | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2 Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält. (2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 macht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. 2 Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält. (2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Satz 1 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen. |
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12172/al0-177496.htm
