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Änderung § 8 MsbG vom 27.05.2023

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§ 8 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 8 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Messstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. 2 In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.

(2) 1 Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2 Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3 Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. 2 In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.

(2) 1 Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2 Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3 Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.