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Änderung § 8 MsbG vom 01.01.2023

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§ 8 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 8 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Messstelle


(1) 1 Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. 2 In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2 Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3 Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2 Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3 Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)