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Änderung § 10 MsbG vom 27.05.2023

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§ 10 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 10 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen


(1) 1 Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. 2 Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:

1. die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,

(Text alte Fassung)

2. die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,

(Text neue Fassung)

2. die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,

3. das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,

4. die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,

5. die Haftungsbestimmungen,

6. die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,

7. die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.