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§ 10 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 10 Inhalt von Messstellenverträgen



(1) 1Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. 2Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:

1.
die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,

2.
die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,

3.
das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,

4.
die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,

5.
die Haftungsbestimmungen,

6.
die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,

7.
die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.





 

Frühere Fassungen von § 10 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MsbG Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung (vom 29.12.2023)
... den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10 . Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit ...
§ 9 MsbG Messstellenverträge (vom 29.12.2023)
... Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10 , insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen, ... auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39, 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10 . Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und ... Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 9. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 34" ersetzt.  ...