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Änderung § 35 MsbG vom 27.05.2023

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§ 35 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 35 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs


(Text neue Fassung)

§ 35 Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. 2 Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

1. die
in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5. in den Fällen des
§ 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40
und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

3 Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt,
für die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu verlangen.

(2) 1 Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. 2 Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. 3 Zusatzleistungen sind insbesondere

1. das Bereitstellen
von Strom- und Spannungswandlern,

2. die Nutzung eines intelligenten Messsystems
als Vorkassesystem,

3.
die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,

4. die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und

5. jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag
einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen.

(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben
das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.



(1) 1 Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. 2 Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:

1. für Leistungen
nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden,

2. für Leistungen
nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,

3. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,

4. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,

5.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen.

(2) Das angemessene Entgelt
nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.

(3) Die Ausstattung
von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich.

(4) Sobald
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen.