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Änderung § 35 MsbG vom 29.12.2023

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§ 35 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 35 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers


(1) 1 Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. 2 Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:

1. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden,

(Text alte Fassung)

2. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,

3. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,

(Text neue Fassung)

2. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und c, Nummer 6, 7, 10 und 12 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,

3. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,

4. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,

5. für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen.

(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.

(3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich.

(4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen.



(heute geltende Fassung)