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Änderung § 46 MsbG vom 27.05.2023

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§ 46 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 46 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Verordnungsermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,

2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,

3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,

4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,

vorherige Änderung

5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,

6.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,

7.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,

8.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,

9. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10.000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,

10. die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,

11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.




5. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,

6.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,

7.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.