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Änderung § 68 MsbG vom 27.05.2023

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§ 68 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 68 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung


(Text neue Fassung)

§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Bilanzkreisbewirtschaftung,



1. Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,

2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,

3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.

vorherige Änderung

(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.



(3) 1 Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2 Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,

2. im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.


(heute geltende Fassung)