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§ 68 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung



(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:

1.
Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,

2.
Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,

3.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.

(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.

(3) 1Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. 2Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,

2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.



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Frühere Fassungen von § 68 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 MsbG Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung (vom 27.05.2023)
... den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen ...
§ 60 MsbG Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
... die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen ...
§ 70 MsbG Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch (vom 26.11.2019)
... (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet ...
§ 75 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 27.05.2023)
... Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69, 9. zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung". n) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des ... n) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; ... den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen ... dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde." 45. § 68 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 68 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt. j) In der Angabe zu § 68 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ... das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 20. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden." ...