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Änderung § 77 MsbG vom 29.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 77 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 77 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(4) 1 In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. 2 Der Bericht soll Angaben enthalten

(Text neue Fassung)

1 In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. 2 Der Bericht soll Angaben enthalten

1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,

2. zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,

3. zum Angebot variabler Tarife,

4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie

5. zum Angebot von Datenkommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.



(heute geltende Fassung)