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Artikel 12 - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 MsbG § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 19, § 29, § 31, § 34, § 35, § 36, § 38, § 47, § 58, § 77

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsangabe wird der Angabe zu § 19 das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
intelligentes Messsystem

eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,".

b)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
moderne Messeinrichtung

eine Messeinrichtung, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit sowie spätestens, wenn eine Messung der eingespeisten Strommengen erforderlich ist, auch die Elektrizitätserzeugung widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,".

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 6 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre" die Wörter „, bei ausgeübtem gebündeltem Messstellenbetrieb nach Absatz 1 alle fünf Jahre," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In den Fällen des § 20 Absatz 1d Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann statt des Anschlussnutzers der Anschlussnehmer für alle Zählpunkte der Liegenschaft für die Sparte Strom und ohne die zwingende Einbeziehung einer weiteren Sparte einen Messstellenbetreiber auswählen; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend. Die Möglichkeit eines Bündelangebots für weitere Sparten nach Absatz 1 bleibt unberührt."

5.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „geltenden Fassung" die Wörter „des Messstellenbetriebsgesetzes" eingefügt.

6.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung im Sinne des § 34 Absatz 2 oder Absatz 3."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grundzuständige" gestrichen.

8.
In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „bestmöglich sicher" das Wort „(Notbetrieb)" eingefügt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 5, 8, 9 und 11. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
über Satz 2 hinaus weitere abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge des § 34 als energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge zu definieren oder

2.
Regelungen für Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen, und zwar

a)
die erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüsse nach technischer Beschaffenheit und Anschlussleistung näher zu bestimmen sowie bereits in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse bei sonst drohenden unverhältnismäßigen Gefahren einzubeziehen,

b)
in bestimmten Fällen von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben,

c)
zu qualifizierten Anforderungen an von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen."

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „bei Anlagenbetreibern" durch die Wörter „bei Betreibern von Anlagen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „von Anlagen" durch die Wörter „bei Betreibern von Anlagen" ersetzt.

11.
In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt.

12.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten."

bb)
In Nummer 10 wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,

13.
die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur."

13.
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und c, Nummer 6, 7, 10 und 12 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,

3.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,".

14.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden."

15.
In § 38 Satz 1 wird die Angabe „§ 5" durch die Wörter „den §§ 5 oder 6" ersetzt.

16.
§ 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2."

17.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, für die Lastprofile gelten," gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 41 der Gasnetzzugangsverordnung" durch die Wörter „im Sinne des § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

18.
In § 77 wird die Absatzbezeichnung „(4)" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EnWRAnpG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRAnpG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 7 MsbG Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung (vom 29.12.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die in Satz 3 nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nummer 4 G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 ) wurde sinngemäß in Satz 4 konsolidiert. ...
§ 34 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... vorgeben. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nummer 12 b) aa) bbb) G. v. 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurde sinngemäß ...