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Änderung § 49 MsbG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 17 EnWRÄndG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des MsbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 49 MsbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 49 MsbG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 49 Verarbeitung personenbezogener Daten | |
(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). 2 Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig. (2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt: 1. Messstellenbetreiber, 2. Netzbetreiber, 3. Bilanzkoordinatoren, 4. Bilanzkreisverantwortliche, 5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, | |
| (Text alte Fassung) 6. Energielieferanten sowie 7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt. | (Text neue Fassung) 6. Energielieferanten, 7. Aggregationsverantwortliche, 8. Messwertweiterverarbeiter sowie 9. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt. |
(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen. (4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen. (5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind. | |
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