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Änderung § 55 MsbG vom 23.12.2025

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§ 55 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 55 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Messwerterhebung Strom


(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,

2. sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,

3. sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,

4. im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Stromliefervertrages.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. 2 Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. 3 Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. 2 Im Falle wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen.

(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.

(4) 1 Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. 2 Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.

(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.

vorherige Änderung

(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.



 
(heute geltende Fassung)