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§ 15 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 15 Schutz der Vertrauensperson



(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

(2) 1Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. 2Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.

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Zitierungen von § 15 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
... oder Beteiligungspartner). (7) Die Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten entsprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der ... der Verbände. Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Absatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für alle Mitglieder der ...
§ 42 SBG Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
...  (6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15 , 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend ...
§ 62 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter (vom 15.06.2021)
... 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2 , die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter ...