(1)
1Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
2§
36 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
1Haben Personen nach §
47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten.
2Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.