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§ 6 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen



1Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. 2Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.



 

Zitierungen von § 6 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021)
... Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbeschadet des Absatzes 1 die §§ 5 und 6 . § 7 gilt für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der ... soll auf Antrag Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5, 6 , 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine ...
§ 70 ERegG Überwachung der Entflechtungsvorschriften (vom 18.06.2021)
... zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
...  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ...