§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
1Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. 2Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.
interne Verweise§ 2 ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entflechtungsvorgaben (vom 18.06.2021) ... Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich ... denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbeschadet des Absatzes 1 die §§ 5 und 6 . § 7 gilt für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der ... soll auf Antrag Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5, 6 , 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine ...
Zitat in folgenden NormenEisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12176/a200752.htm