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§ 26 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 26 Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung



(1) 1Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder von Amts wegen, ob der errechnete Wert für den jeweiligen Betreiber tatsächlich erreichbar ist und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor. 2Die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten wird dem betreffenden Betreiber der Schienenwege mitgeteilt.

(2) 1Nach Mitteilung der Obergrenze der Gesamtkosten hat ein Betreiber der Schienenwege die Entgelte für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente auf der Grundlage der §§ 23 und 31 bis 41 festzulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45 genehmigen zu lassen. 2Die mit den Betriebsleistungen nach § 25 Absatz 1 gewichtete Summe dieser Entgelte darf die Obergrenze der Gesamtkosten nicht übersteigen. 3Die Obergrenze der Gesamtkosten dient ausschließlich als Grundlage für die Begrenzung der zu genehmigenden Entgelte und nicht zur Begrenzung des zu erzielenden Gesamtumsatzes.

(3) Der Zeitraum der Regulierungsperiode nach § 25 Absatz 1 soll fünf Jahre betragen.

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Zitierungen von § 26 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a ERegG Ausnahmen und Befreiungen von den Entgelt- und Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen (vom 18.06.2021)
... von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, ... die ein Schienennetz von höchstens 1.000 Kilometern Länge betreiben, die §§ 24 bis 30. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 ...
§ 24 ERegG Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege
... nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes in die Gesamtkosten nach den §§ 25 bis 27 ein. (2) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verzeichnis der ...
§ 27 ERegG Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
... so kann die Regulierungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von § 25 Absatz 2 bis 5 oder § 26 Absatz 1 für den Zeitraum der betroffenen Regulierungsperiode genehmigen, um dadurch ...
§ 31 ERegG Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
... (2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Die ...
§ 45 ERegG Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze (vom 18.06.2021)
... ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. ... Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen ...
Anlage 4 ERegG (zu den §§ 25 bis 27) Anreizsetzung (vom 18.06.2021)
... einer sachgerechten Fortschreibung in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der §§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung der Regelungen des § 29 Absatz 5 möglich. Bedarf ... 5 möglich. Bedarf es einer Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit entsprechend § 26 , so sind auch gestiegene Personalkosten aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und gestiegene ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... der Obergrenze der Ge- samtkosten §§ 25 und 26 ERegG Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine Streckenlänge von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... von S-Bahnen ohne besondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23 Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, ... die ein Schienennetz von höchstens 1.000 Kilometern Länge betreiben, die §§ 24 bis 30. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 entsprechend.  ... Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2, die §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die ... „Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen ... einer sachgerechten Fortschreibung in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der §§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung der Regelungen des § 29 Absatz 5 möglich. Bedarf ... 5 möglich. Bedarf es einer Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit entsprechend § 26 , so sind auch gestiegene Personalkosten aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und gestiegene ...