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§ 32 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung



(1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.

(2) 1Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. 2Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder

2.
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Betreiber von Wartungseinrichtungen.





 

Frühere Fassungen von § 32 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a ERegG Besondere Regeln für Betreiber der Personenbahnsteige und Betreiber der Laderampen (vom 18.06.2021)
... 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen des § 32 . § 31a ist nicht anwendbar. (3) Werden Schienenwege zusammen mit ... ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anforderungen des § 32 ; die §§ 31a und 33 sind nicht anwendbar. (5) Die Betreiber der ...
§ 15 ERegG Werksbahnen
... und für die Erbringung von Leistungen nach dem Maßstab des § 32 Absatz 2 zu bemessen. (5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ...
§ 26 ERegG Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
... die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente auf der Grundlage der §§ 23 und 31 bis 41 festzulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45 genehmigen zu lassen. ...
§ 33 ERegG Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
...  Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und ...
§ 34 ERegG Entgeltgrundsätze (vom 18.06.2021)
... nach den §§ 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich berechneten Wege- und ... Tabellen entsprechen. (3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und des § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu ...
§ 35 ERegG Besondere Bedingungen bei Entgelten (vom 18.06.2021)
... Nebenleistungen nur von einem einzigen Dienstleister angeboten, so gilt für diese Leistungen § 32 Absatz 2 entsprechend. (6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder ...
§ 37 ERegG Ausgestaltung der Entgelte für Eisenbahnanlagen und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Kostendeckungsbericht (vom 18.06.2021)
... sowie auf Marktsegmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschränkt werden. § 32 gilt entsprechend. (3a) Für einen Betreiber der Personenbahnsteige, der die ... Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 3a ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken oder ob in Summe höhere Entgelte eingenommen werden, als zur ...
§ 45 ERegG Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze (vom 18.06.2021)
... ist zu erteilen, soweit die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der Anlage 3 Nummer 2 entsprechen. ... Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen ...
§ 77 ERegG Beschlusskammern (vom 18.06.2021)
... zur Sicherstellung, dass die Entgeltregulierungsmaßnahmen entsprechend den §§ 28 bis 35 in Verbindung mit Anlage 4 in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind, sind in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten für die Bemessung der Entgelte die Anforderungen des § 32 . § 31a ist nicht anwendbar. (3) Werden Schienenwege zusammen mit ... ermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anforderungen des § 32 ; die §§ 31a und 33 sind nicht anwendbar. (5) Die Betreiber der ... Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden." 19. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ... eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 32 gilt entsprechend." e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ... „Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte im erforderlichen ...