(1)
1Ein Betreiber der Schienenwege kann mit Rücksicht auf berechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Erlöse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen.
2Die Anforderungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b veröffentlicht werden.
3Sie dürfen nur die Stellung einer Finanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität vorsehen.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 41 Absatz 3 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
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G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48 , 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der ... werden jeweils durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen" ersetzt. 28. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...