(1)
1Die Zuweisung von Schienenwegkapazität hat der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schienenwege zu beantragen, dessen Netz genutzt werden soll.
2Die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan endet am zweiten Montag im April um 24 Uhr.
3Zur Nutzung der Schienenwegkapazität benennt der Zugangsberechtigte, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, bei Antragstellung ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den angemeldeten Verkehr durchführen soll.
4Abweichend von Satz 3 kann der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Benennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsehen; dies soll er insbesondere für Zugtrassen eines Korridors im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienenwegkapazität außerhalb eines Korridors, wenn diese im Vor- oder Nachlauf unmittelbar an eine Zugtrasse eines Korridors anschließt, vorsehen.
5Die vertraglichen Vereinbarungen richten sich nach den
§§ 20 und
21.
(2) Ein Zugangsberechtigter, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, hat entsprechend den rahmenvertraglich vereinbarten Bandbreiten seinen Bedarf an Schienenwegkapazität anzumelden.
(3)
1Im Falle netzübergreifender Zugtrassen haben die betroffenen Betreiber der Schienenwege gemeinsam sicherzustellen, dass sich alle Zugangsberechtigten an eine einzige Anlaufstelle wenden können, bei der es sich entweder um eine von den Betreibern der Schienenwege eingerichtete gemeinsame Stelle oder um einen einzelnen an der Zugtrasse beteiligten Betreiber der Schienenwege handelt.
2Der jeweilige Betreiber der Schienenwege oder die von den Betreibern der Schienenwege eingerichtete gemeinsame Stelle ist berechtigt, bei den anderen beteiligten Betreibern der Schienenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten um Schienenwegkapazität nachzusuchen.
3Die
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 bleibt unberührt.
(4)
1Einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen kann der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schienenwege jederzeit stellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die nach den Schienennetz-Nutzungsbedingungen erforderlich sind, um über den Antrag zu entscheiden.
3Der Betreiber der Schienenwege hat von dem Zugangsberechtigten fehlende Angaben unverzüglich nachzufordern.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in
Anlage 2 Nummer 1 und 2 beschriebenen Leistungen.
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G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Betreiber der Schienenwege a) eigenständige ... 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienennetze, deren Netz für das ... dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36 bis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60 bis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der ... werden die Wörter „nach Anlage 3 Nummer 3 Satz 3" durch die Wörter „in § 51 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag sind die ... Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69)" ersetzt. 32. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet sich nach Anlage 8" durch die Wörter „endet ... a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 8 Nummer 3" durch die Wörter „ § 51 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...