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§ 66 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben



(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.

(2) 1Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. 2Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn

1.
der Verband rechtsfähig ist,

2.
es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und

3.
der Verband

a)
als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat,

b)
seit mindestens einem Jahr besteht und

c)
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.

3Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des Satzes 2.

(3) 1Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. 2Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.

(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere

1.
der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen,

2.
der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,

3.
die darin festgelegten Kriterien,

4.
das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,

5.
die Entgeltregelung,

6.
die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,

7.
die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,

8.
die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13,

9.
Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht,

10.
Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und

11.
die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.





 

Frühere Fassungen von § 66 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1040

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber (vom 16.07.2019)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 15 ERegG Werksbahnen
... (5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Gesetzes und § 4 des ...
§ 19 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... den Ausgang des Verfahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21 und 66 bis 68 bleiben ...
§ 34 ERegG Entgeltgrundsätze (vom 18.06.2021)
... alle erforderlichen Informationen zu den erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre in § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber ...
§ 52 ERegG Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren (vom 18.06.2021)
...  Rechnung. (7) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von ...
§ 67 ERegG Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
... Insbesondere sind anerkannte Verbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu konsultieren. (4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur ...
§ 68 ERegG Entscheidungen der Regulierungsbehörde (vom 18.06.2021)
... von Diskriminierung und Marktverzerrung. (2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf ... Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht ...
§ 77 ERegG Beschlusskammern (vom 18.06.2021)
... vor der Beschlusskammer sind beteiligt: 1. der Zugangsberechtigte oder im Falle des § 66 Absatz 2 der beschwerdeführende Verband, 2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren ...
Anlage 6 ERegG (zu § 34 Absatz 4) Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission
... die Regulierungsstelle die nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in ...
Anlage 7 ERegG (zu § 36 Absatz 2 und § 39) Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte (vom 18.06.2021)
... von höchstens einem Monat. g) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... im Falle a) einer Beschwerde eines Zugangs- berechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2 b) von ... nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2 b) von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und ... nach § 66 Absatz 2 b) von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4 wenn der Verdacht oder die Be- schwerde vom Betroffenen zure- chenbar ... gen nicht in der Prüfung der Entgelt- regelung liegt.) § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG Betreiber von Schienenwegen, des- sen Schienennetz eine ... Service- einrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG 3.000 - 71.000  ... des Zuweisungsverfah- rens und dessen Ergebnisses § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG 7.000 - 50.000 12.4 Überprüfung der ... für Serviceeinrichtungen in der Prü- fung der Entgeltregelung liegt) § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber ... - 71.000 12.5 sonstige Beschwerden nach Ermitt- lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG § 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand 13 ... Beschwerden nach Ermitt- lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG § 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand 13 Maßnahmen bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... 4 gelten auch für den schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland." 12. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... über den Ausgang des Verfahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21 und 66 bis 68 bleiben unberührt." 16. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem ... Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht ...