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§ 73 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde



(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von

1.
zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,

2.
einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,

3.
sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,

4.
sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,

5.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und

6.
sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7

ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.

(2) 1Vor Ablauf der Frist

1.
kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und

2.
treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.

2Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. 3In diesem Fall kann sie bestimmen, dass

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und

2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.

4§ 68 bleibt unberührt.

(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,

1.
ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,

2.
treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,

3.
sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.





 

Frühere Fassungen von § 73 ERegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 ERegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 ERegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8e ERegG Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber (vom 16.07.2019)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 9 ERegG Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (vom 18.06.2021)
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis ...
§ 13 ERegG Serviceeinrichtungen (vom 18.06.2021)
... Die Regulierungsbehörde prüft, unabhängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 , den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem ...
§ 19 ERegG Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
... Die vorläufig in Kraft gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht endgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte ...
§ 44 ERegG Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
... zum Netzfahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung der ...
§ 77 ERegG Beschlusskammern (vom 18.06.2021)
... Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben. In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 kann der oder die Vorsitzende anstatt der Beschlusskammer entscheiden, sofern die Entscheidung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung (EReg-BGebV)
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 975
Anlage EReg-BGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 1 ERegG in Ver- bindung mit   16.1 Ablehnung von ... richtung durch Eisenbahninfrastruk- turunternehmen nach § 72 ERegG § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- bindung mit § 72 ERegG 500  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
Artikel 1 ERegGÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut ... zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unabhängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 , den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem ... mit zu übersenden. Die vorläufig in Kraft gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht endgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte Regelungen treten ... 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen." 45. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...