(1) 1Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.
- die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,
- 2.
- der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
2Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
3Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
(2) 1Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. 2Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737