(1)
1Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach
§ 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit.
2Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam.
(2)
1Abweichend von
§ 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden.
2Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen.
(3) Die
§§ 10a und
31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023.
(4)
1Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach
§ 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein.
2Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten.
(5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist
§ 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737