(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach
§ 69 kein Vorverfahren statt.
(3)
1Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der
Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für
- 1.
- die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 2.
- die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist
§ 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
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G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 ERegGuaÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes ... p) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 77a Gerichtliches Verfahren". q) In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe ... personenbezogener Form veröffentlichen." 47. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „§ 77a Gerichtliches Verfahren (1) Widerspruch ... 47. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: „ § 77a Gerichtliches Verfahren (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der ... Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden." 51. § 81 wird aufgehoben. 52. Anlage 1 wird wie ...