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Änderung § 3 ERegG vom 18.06.2021

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§ 3 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 3 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ziele der Regulierung


Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:

1. die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen;

2. die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher;

3. die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen;

(Text alte Fassung)

4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes und

5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur.

(Text neue Fassung)

4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes;

5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur und

6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr.