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Änderung § 49a ERegG vom 18.06.2021

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§ 49a ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 49a ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen


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(1) 1 Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. 2 Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen. 3 Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.

(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn

1. die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind und

2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist.

(3) 1 Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. 2 Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.