§ 64 ERegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 64 ERegG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737 |
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(Text alte Fassung) § 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 64 (aufgehoben) |
Die Regulierungsbehörde erstellt nach Maßgabe des § 65 zum 31. Dezember 2018 einen Bericht für die Bundesregierung zur Frage, ob auf den Märkten für Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem unverfälschten Wettbewerb entsprechen. |