Änderung § 77a ERegG vom 18.06.2021

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§ 77a ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 77a ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

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§ 77a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 77a Gerichtliches Verfahren


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(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt.

(3) 1 Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. 2 Das gilt nicht für

1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und

2. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

3 Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.




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