Änderung § 79 ERegG vom 18.06.2021

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§ 79 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 79 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,

1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,

2. der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.

vorherige Änderung

2 Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. 4 Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.



2 Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.

(2) 1
Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. 2 Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.




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