Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 ERegG vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ERegGuaÄndG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie des ERegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen


1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:

a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;

b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;

c) die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;

d) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;

e) die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;

f) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

2. Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich der Personenbahnsteige, der Zugangswege für Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger, Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;

b) Güterterminals einschließlich der Laderampen sowie der Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen;

(Text neue Fassung)

a) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;

b) Güterterminals;

c) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;

d) Abstellgleise;

e) Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;

f) andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;

vorherige Änderung

g) Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;

h)
Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.

Satz 1 gilt auch für Serviceeinrichtungen
in See- oder Binnenhäfen. Für Eisenbahnanlagen in See- oder Binnenhäfen sind die Regelungen für Serviceeinrichtungen anzuwenden.



g) See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;

h)
Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;

i)
Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;

j) Ladeeinrichtungen,
in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

3. Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:

a) Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes;

b) Vorheizen von Personenzügen;

c) kundenspezifische Verträge über

aa) die Überwachung von Gefahrguttransporten,

bb) die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

4. Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:

a) Zugang zu Telekommunikationsnetzen;

b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen;

c) technische Inspektion der Fahrzeuge;

d) Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;

e) Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.