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Änderung Anlage 5 ERegG vom 18.06.2021

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Anlage 5 ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
Anlage 5 ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

(Text neue Fassung)

Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;

2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;

3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;

vorherige Änderung

4. die Anreize nach § 27 Absatz 2;



4. die Anreize nach § 29 Absatz 2;

5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;

6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.