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Änderung § 8b ERegG vom 16.07.2019

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§ 8b ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 8b ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8b Unparteilichkeit des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung und der Erneuerungsplanung müssen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt werden. 2 Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege getroffen werden, das keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels muss der Betreiber der Schienenwege sicherstellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen haben.

(3) 1 Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat der Betreiber der Schienenwege die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen umfassend und rechtzeitig zu informieren. 2 Gewährt der Betreiber der Schienenwege Eisenbahnverkehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so muss er dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise tun.

(4) 1 Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an den Eisenbahnanlagen hat der Betreiber der Schienenwege die Zugangsberechtigten zu konsultieren. 2 Er hat den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen. 3 Der Betreiber der Schienenwege hat die Planung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)