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Synopse aller Änderungen des ERegG am 16.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2019 durch Artikel 1 des ERegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ERegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ERegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
ERegG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
    § 3 Ziele der Regulierung
    § 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Kapitel 2 Entwicklung des Eisenbahnsektors
    § 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
    § 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
    § 7 Getrennte Rechnungslegung
    § 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf wesentliche Funktionen
    § 8b Unparteilichkeit des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung
    § 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege
    § 8d Finanzielle Transparenz
    § 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
    § 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege
    § 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
    § 11 Zugang zu Leistungen
    § 12 Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung
    § 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen
    § 14 Zugang zu weiteren Leistungen
    § 15 Werksbahnen
    § 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
    § 17 Umfang der Marktüberwachung
Kapitel 3 Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
    § 18 Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
    § 19 Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
    § 20 Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
    § 21 Vereinbarungen zur Betriebssicherheit
    § 22 Eintritt eines Drittunternehmens
    § 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
    § 24 Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungsführung beim Betreiber der Schienenwege
    § 25 Anreizsetzung
    § 26 Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung
    § 27 Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung
    § 28 Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor
    § 29 Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem Betreiber der Schienenwege
    § 30 Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
    § 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege
    § 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung
    § 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
    § 34 Entgeltgrundsätze
    § 35 Besondere Bedingungen bei Entgelten
    § 36 Ausgestaltung der Entgelte
    § 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
    § 38 Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege
    § 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgeltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen
    § 40 Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität
    § 41 Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
    § 42 Rechte an Schienenwegkapazität
    § 43 Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
    § 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
    § 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
    § 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
    § 47 Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Schienenwegkapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen
    § 48 Anforderungen an Zugangsberechtigte
    § 49 Rahmenvertrag
    § 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan
    § 51 Antragstellung
    § 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren
    § 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren
    § 54 Nutzungsvertrag
    § 55 Überlastete Schienenwege
    § 56 Anträge außerhalb des Netzfahrplans
    § 57 Besondere Schienenwege
    § 58 Kapazitätsanalyse
    § 59 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität
    § 60 Nutzung von Zugtrassen
    § 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
    § 62 Sondermaßnahmen bei Störungen
Kapitel 4 Wartungseinrichtungen
    § 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer Wartungseinrichtung
    § 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen
    § 65 Verfahren für den Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen
Kapitel 5 Regulierungsbehörde
    § 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
    § 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
    § 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde
    § 69 Gebühren und Auslagen
    § 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften
    § 71 Berichtspflichten
    § 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
    § 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
    § 74 Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
    § 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union
    § 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
    § 77 Beschlusskammern
    § 78 Gutachten der Monopolkommission
    § 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Kapitel 6 Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften
    § 80 Übergangsvorschriften
    § 81 Befristungen
    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 5) Verzeichnis der Eisenbahnanlagen
    Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen
    Anlage 3 (zu § 19) Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
    Anlage 4 (zu den §§ 25 bis 27) Anreizsetzung
    Anlage 5 (zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege
    Anlage 6 (zu § 34 Absatz 4) Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission
    Anlage 7 (zu § 36 Absatz 2 und § 39) Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte
    Anlage 8 (zu den §§ 50 und 51 Absatz 1) Zeitplan des Zuweisungsverfahrens
    Anlage 9 (zu § 70 Absatz 1) Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

1. die Struktur der Eisenbahnen,

2. den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen und

3. die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.

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(4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der Schienenwege sind

1. Entscheidungen über die Zugtrassenzuweisung, einschließlich sowohl der Bestimmung als auch der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zuweisung von einzelnen Zugtrassen, und

2. Entscheidungen über die Wegeentgelte, einschließlich ihrer Festlegung und Erhebung.

(5) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 aufgeführten Anlagen.

(6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.

(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst zu betreiben.

(8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll.

(9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.

(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen durch einen Betreiber der Schienenwege.

(11) 1 Eine internationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. 2 Diese internationalen Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Transitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs dies erfordert, Transitrechte.

(12) Zugangsberechtigter ist

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine internationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen oder

2. andere natürliche oder juristische Personen, insbesondere

a) zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1),

b) Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbesondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen, sowie

c) die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen.

(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienenwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.

(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schienenweg führen würde.

(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber der Schienenwege oder der Serviceeinrichtung und die Zugangsberechtigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zu finden.

(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.

(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu legen ist.

(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Schienenwegkapazität benötigt werden.

(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, die an das Netz eines Betreibers der Schienenwege angeschlossen sind, und für die Erbringung der Leistungen in diesen Einrichtungen.

(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.

(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden.

(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchgeführt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb genommen werden muss.

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(22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen

1. teilweise oder ganz aufbauen,

2. finanzieren oder

3. das Recht erwerben, die in § 2 Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufgelisteten Funktionen für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

(22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

(22c) 1 Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichtsorgan eines Unternehmens. 2 Der Aufsichtsrat nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen.

(22d) Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 Kilometer voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.

(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündigem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durchgeführt wird.

(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.

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(25) Integrierte Unternehmen sind Unternehmen, die

1. sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber einer Eisenbahnanlage sind,

2. nur Eisenbahnverkehrsunternehmen und über ein Mutterunternehmen mit einem Betreiber einer Eisenbahnanlage verbunden sind,

3. nur Betreiber einer Eisenbahnanlage sind und über ein Mutterunternehmen mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen verbunden sind oder

4. als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Betreiber einer Eisenbahnanlage Mutter- oder Tochterunternehmen sind im Verhältnis zu einem Betreiber einer Eisenbahnanlage oder einem Eisenbahnverkehrsunternehmen.




(25) 1 Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ('EG-Fusionskontrollverordnung') (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)

1. ein Betreiber der Schienenwege von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers der Schienenwege durchführt,

2. ein Betreiber der Schienenwege von mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers der Schienenwege durchführt oder

3. mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Schienenverkehrsdienste auf dem Netz des Betreibers der Schienenwege durchführt, von diesem kontrolliert wird.

2 Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb der Schienenwege und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. 3 Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein
Betreiber von Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs


(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr

1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder

2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind,

tätig sind.

(2) 1 Werden Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert, der andere Schienenverkehrsdienste als Dienste im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr erbringt oder durch Gesellschaften erbringt, an denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbeschadet des Absatzes 1 die §§ 5 und 6. 2 § 7 gilt für solche Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Dritten, der es direkt oder indirekt kontrolliert.

(3) Nicht anzuwenden sind

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1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 und 9 und das Kapitel 3,

2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht regelspurigen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit besonderen Bahnstromsystemen sind, die §§ 8, 9, 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4 und die §§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber der Schienenwege



1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 bis 9 und das Kapitel 3,

2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht regelspurigen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit besonderen Bahnstromsystemen sind, die §§ 8 bis 9, 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4 und die §§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber der Schienenwege

a) eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für Personenverkehrsdienste,

b) nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze oder

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c) regionale Schienennetze, die von einem nicht unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird,

betreiben.


(4) 1 Die Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. 2 Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn ihre Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung oder ihre Verkehrsleistung von geringer Bedeutung sind.



c) regionale Schienennetze, die ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem anderen Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem betreffenden Netz beantragt wird,

betreiben; im Fall des Buchstaben c gilt dies auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird,


3. für Betreiber von örtlichen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen und einer Länge von höchstens 100 Kilometern, die für den Güterverkehr zwischen einer Hauptstrecke und dem Abfahrtsort oder Bestimmungsort der Verbringung entlang dieser Strecken genutzt werden, die §§ 8 bis 9, sofern diese Strecken von anderen Stellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben werden und entweder

a) diese Strecken von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen für Güterverkehrsdienste genutzt werden oder

b) die wesentlichen Funktionen bezüglich dieser Strecken von einer nicht von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollierten Stelle wahrgenommen werden;

dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Personenverkehrsdienste genutzt wird.

4. für Betreiber von regionalen Schienennetzen mit schwachem Verkehrsaufkommen, die von einer anderen Stelle als dem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben und für den Betrieb regionaler Personenverkehrsdienste genutzt werden, die von einem einzigen, nicht bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, bis Kapazität für Personenverkehrsdienste auf diesem Schienennetz beantragt wird, und sofern das Unternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste durchführen, die §§ 8 bis 8d; dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem Umfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt wird.

(4) 1 Die Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisenbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der §§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 bis 8d und 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. 2 Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn ihre Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung oder ihre Verkehrsleistung von geringer Bedeutung sind.

(5) 1 Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 auf Antrag ganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3 unter Ausnahme des § 43 mit der Maßgabe befreien, dass ausschließlich Bestimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. 2 Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn die Serviceeinrichtung nach dem Umfang der angebotenen und nachgefragten Leistungen von geringer Bedeutung ist.

(6) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Serviceeinrichtung, die Serviceeinrichtungen ausschließlich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.

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(7) 1 Unbeschadet des Absatzes 3 sollen auf Antrag Betreiber von örtlichen und regionalen Schienennetzen, deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind. 2 Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission ihre Absicht mit, Ausnahmen für die Betreiber von Schienennetzen vorzusehen. 3 Die Regulierungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).



(6a) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Schienenwege, die Schienenwege ausschließlich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, auf Antrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.

(7)
1 Unbeschadet des Absatzes 3 sollen auf Antrag Betreiber von örtlichen und regionalen Schienennetzen, deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, von der Anwendung der §§ 8, 8a, 8c und 9 ausgenommen werden; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren Infrastrukturen für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind. 2 Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission ihre Absicht mit, Ausnahmen für die Betreiber von Schienennetzen vorzusehen. 3 Die Regulierungsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene Züge, die nicht mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind und für regionale Personenverkehrsdienste verwendet werden, gilt § 36 Absatz 5 nicht.

(9) 1 Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Schienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfindet, auf deren Antrag von den Vorgaben des § 37 ausnehmen. 2 Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenpersonenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.

(10) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulierungsbehörde anzuordnen, dass die in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften ab einem in der Anordnung zu bestimmenden Zeitpunkt anzuwenden sind.

(11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schienennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzügliche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften anzuordnen.

(12) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung nach Absatz 10 oder Absatz 11 unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf zu widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung entfallen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege


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(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein, soweit es Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen und über die Wegeentgelte betrifft.

(2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verfügen.

(3) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, sind

1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege sind, beide
Bereiche jeweils auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften auszugliedern;

2. Verträge
des Betreibers der Schienenwege mit Dritten so zu gestalten, dass seine organisatorische Selbstständigkeit gewährleistet ist;

3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von Personen, die bei dem Betreiber
der Schienenwege beschäftigt sind, zu treffen, die keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausüben und

4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber
der Schienenwege oder seinen Beschäftigten in Bezug auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte unzulässig und unbeachtlich.

(4) 1 In integrierten Unternehmen sind
unternehmensinterne Regelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffentlichen, die die Einflussnahme von Dritten auf die Entscheidungen über den Netzfahrplan und die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entscheidungen über die Wegeentgelte unterbinden. 2 In den unternehmensinternen Regelungen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 3 Betreiber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 4 Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(5)
1 In integrierten Unternehmen sind zudem die Aufsichtsräte getrennt zu besetzen. 2 Dem Aufsichtsrat des Betreibers der Schienenwege dürfen keine Mitglieder der Aufsichtsräte von integrierten Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige angehören. 3 Dies gilt auch für sonstige Beteiligungen des Mutterunternehmens.

(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.



(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich getrennt sein

1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen,

2.
in vertikal integrierten Unternehmen von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens.

(2) 1 In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. 2 Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. 3 Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. 4 Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. 5 In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. 6 Betreiber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. 7 Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in folgenden Positionen tätig sein:

1. als Mitglied des Vorstands eines Betreibers der Schienenwege und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

2. als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen eines Betreibers der Schienenwege zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstands eines Eisenbahnverkehrsunternehmens,

3. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Betreibers der Schienenwege und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sofern ein Aufsichtsrat eingesetzt worden ist, oder

4. als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber der Schienenwege kontrolliert, und als Mitglied des Vorstands dieses Betreibers der Schienenwege.

(4)
1 In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers der Schienenwege zu treffen haben, nicht gewährt werden

1. eine leistungsbezogene Vergütung
von einer anderen rechtlichen Einheit im vertikal integrierten Unternehmen oder

2. Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.

2 Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind.
3 Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.

(5) 1 Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers der Schienenwege beschränkt werden. 2 Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.

(6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.

(7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Schienenwege und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt.

(8)
Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8a (neu)




§ 8a Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf wesentliche Funktionen


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(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss innerhalb der in § 8 Absatz 1, §§ 23 und 39 Absatz 1 und § 44 dieses Gesetzes festgelegten Grenzen rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen in Bezug auf die wesentlichen Funktionen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein.

(2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit es sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne Kontrolle verfügen.

(3) Im Hinblick auf Absatz 1 darf insbesondere

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere juristische Person keinen bestimmenden Einfluss auf den Betreiber der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben; die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Mitwirkungen des Bundes und der Länder bleiben unberührt;

2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein anderer Bereich in einem vertikal integrierten Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Entlassungen der Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben; und

3. die berufliche Mobilität der Personen, die mit den wesentlichen Funktionen betraut sind, nicht zu Konflikten zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreibern der Schienenwege führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8b (neu)




§ 8b Unparteilichkeit des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich des Verkehrsmanagements, der Instandhaltungsplanung und der baulichen Planung


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(1) 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement, der Instandhaltungsplanung und der Erneuerungsplanung müssen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise ausgeführt werden. 2 Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege getroffen werden, das keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels muss der Betreiber der Schienenwege sicherstellen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zu einschlägigen Informationen haben.

(3) 1 Im Rahmen des Verkehrsmanagements hat der Betreiber der Schienenwege die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen über Störungen umfassend und rechtzeitig zu informieren. 2 Gewährt der Betreiber der Schienenwege Eisenbahnverkehrsunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so muss er dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise tun.

(4) 1 Hinsichtlich der langfristigen Planung größerer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten an den Eisenbahnanlagen hat der Betreiber der Schienenwege die Zugangsberechtigten zu konsultieren. 2 Er hat den vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen. 3 Der Betreiber der Schienenwege hat die Planung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8c (neu)




§ 8c Auslagerung und Aufteilung der Funktionen des Betreibers der Schienenwege


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(1) 1 Entstehen keine Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ist die Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schienenwege die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden. 2 Der Betreiber der Schienenwege behält die Aufsichtsbefugnis über und trägt die endgültige Verantwortung für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Funktionen. 3 Jede Stelle, die wesentliche Funktionen wahrnimmt, muss den §§ 8, 8a, 8b und 8d genügen.

(2) 1 Vorbehaltlich der Überwachung durch die Regulierungsbehörde kann der Betreiber der Schienenwege in diskriminierungsfreier Weise Kooperationsvereinbarungen mit einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen schließen, die den Zugangsberechtigten oder Endnutzern Vorteile bieten sollen, wie niedrigere Kosten oder höhere Leistungsfähigkeit des von der Vereinbarung erfassten Teils des Netzes. 2 Die Kooperationsvereinbarungen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Abschluss anzuzeigen. 3 Im Rahmen der Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen kann die Regulierungsbehörde in begründeten Fällen dazu raten, sie zu beenden. 4 § 67 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8d (neu)




§ 8d Finanzielle Transparenz


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(1) 1 Die Einnahmen aus dem Betrieb der Schienenwege, einschließlich Zuwendungen durch öffentliche Gelder dürfen vom Betreiber der Schienenwege unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, einschließlich der Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. 2 Der Betreiber der Schienenwege kann Gewinne auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigentümer des Unternehmens verwenden. 3 Zu diesen Eigentümern dürfen Gebietskörperschaften oder private Anteilseigner gehören, nicht jedoch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch diesen Betreiber der Schienenwege kontrollieren.

(2) Ist die Gebietskörperschaft mit dem Betreiber der Schienenwege über eine Muttergesellschaft verbunden, ist eine Gewinnabführung an die Muttergesellschaft zulässig, soweit diese den Gewinn ihrerseits an die Gebietskörperschaft abführt.

(3) Ein Betreiber der Schienenwege darf einem Eisenbahnverkehrsunternehmen weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen Betreibern der Schienenwege weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 dürfen Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens gewährt, ausgezahlt und bedient werden, wenn dies zu Marktsätzen und -bedingungen geschieht, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln.

(6) Die dem Betreiber der Schienenwege von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht und

1. entweder nach Marktpreisen oder

2. nach Preisen, die die Produktionskosten widerspiegeln, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne

bezahlt.

(7) 1 Verbindlichkeiten des Betreibers der Schienenwege werden eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten vertikal integrierter Unternehmen ausgewiesen. 2 Derartige Verbindlichkeiten werden gesondert bedient. 3 Zulässig ist jedoch, dass die abschließende Begleichung der Verbindlichkeiten über ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch einen Betreiber der Schienenwege kontrolliert, oder über eine andere Einheit des Unternehmens erfolgt.

(8) Die Konten des Betreibers der Schienenwege und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens werden so geführt, dass die Einhaltung dieses Paragrafen sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des Unternehmens ermöglicht werden.

(9) In vertikal integrierten Unternehmen führt der Betreiber der Schienenwege detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten dieses Unternehmens.

(10) Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.

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§ 8e (neu)




§ 8e Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber


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1 Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitgliedstaaten in einem europäischen Netzwerk zusammen, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern. 2 Dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf

1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,

2. die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

3. den Austausch bewährter Praktiken,

4. die Überwachung und den Vergleich der Leistungen,

5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,

6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

7. die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.

3 Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest. 4 Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege


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1 Jeder Betreiber der Schienenwege hat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. 2 Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. 3 Jeder Betreiber der Schienenwege sorgt dafür, dass Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäftsplans durch den Betreiber der Schienenwege die für das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen erhalten. 4 Sie haben durch den Betreiber der Schienenwege die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des Geschäftsplans zu äußern, was die Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung und den Ausbau der Infrastruktur anbelangt. 5 Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Der Regulierungsbehörde und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Geschäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen.



(1) 1 Jeder Betreiber der Schienenwege hat einen Geschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. 2 Der Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und effiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der Infrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziellen Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet ist. 3 Jeder Betreiber der Schienenwege sorgt dafür, dass Zugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäftsplans durch den Betreiber der Schienenwege die für das Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen erhalten. 4 Sie haben durch den Betreiber der Schienenwege die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des Geschäftsplans im Rahmen der Koordinierung nach Absatz 2 und 3 zu äußern. 5 Darüber hinaus ist den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Zuständigkeiten des Netzbeirats nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleiben unberührt. 6 Der Regulierungsbehörde und den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Geschäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Koordinierung nach Absatz 1 Satz 4 bezieht sich auf

1. den Bedarf der Zugangsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Infrastrukturkapazität,

2. den Inhalt und die Umsetzung der nutzerorientierten Zielvorgaben der qualifizierten Regulierungsvereinbarung gemäß den §§ 29 und 30 sowie der Anreize nach § 25,

3. den Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19,

4. Fragen der Intermodalität und Interoperabilität,

5. sonstige Fragen zu den Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur, zur Nutzung der Infrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Betreibers der Schienenwege.

(3) 1 Der Hauptinfrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht in Absprache mit den Beteiligten Leitlinien für die Koordinierung. 2 Die Koordinierung erfolgt mindestens einmal jährlich. 3 Der Hauptinfrastrukturbetreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß dieser Vorschrift durchgeführten Tätigkeiten. 4 Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Paragrafen berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen


(1) 1 Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. 2 Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.

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(2) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Inland hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

(3) 1 Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Ausland hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen im Inland zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen nur, soweit er grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste erbringt.
2 Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und abzusetzen. 3 Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes kann ein Fahrgast auch im Inland aufgenommen und abgesetzt werden. 4 Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 angebunden werden.

(4)
Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

(5)
Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag des betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens fest, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5
sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.



(2) 1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. 2 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. 3 Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.

(3)
Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

(4)
Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Umfang der Marktüberwachung


(1) 1 Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwachung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten durch. 2 Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebungen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangsberechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Aufwands durchführen.

(2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbesondere

1. die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrichtungen und

2. die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor, insbesondere in Bezug auf

a) die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrichtungen und Nebenleistungen,

b) die Kapazitätszuweisung,

c) getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen,

d) die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der Schienenverkehrsdienste,

e) die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge,

f) die Erteilung von Genehmigungen,

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g) den Grad der Marktöffnung sowie

h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor.



g) den Grad der Marktöffnung,

h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor sowie

i) den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste.


(3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über

1. die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen nach Anlage 2,

2. die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedingungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schienenpersonenverkehr,

3. den Zustand der Schienenwege und der Personenbahnhöfe,

4. die Nutzung der Zugangsrechte,

5. Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienenverkehrsdiensten,

6. Infrastrukturbeschränkungen und

7. die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangsberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden.

(4) 1 Zur Durchführung der Marktüberwachung und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden vorliegende Informationen über die Zugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen. 2 Diese stellen der Regulierungsbehörde die Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 3 Die Genehmigungsbehörden informieren die Regulierungsbehörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenommen oder beendet haben oder die den Unternehmensnamen oder -sitz geändert haben.

(5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung unter Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich die erforderlichen Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereit.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

(7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer angemessenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wochen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung Stellung nehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Ausgestaltung der Entgelte


(1) 1 Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm entstehenden Kosten vollständig decken kann, sind Aufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter und nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben, wobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der Segmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist. 2 Die Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahnverkehrsunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs Rechnung tragen.

(2) 1 Ein Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, inwieweit die Aufschläge für bestimmte Verkehrsdienste oder Marktsegmente in Betracht kommen. 2 Dabei hat er die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Verkehrsdienst- oder Marktsegmentpaare zu prüfen und die zutreffenden auszuwählen, mindestens jedoch

1. Güterverkehrsdienste,

2. Schienenpersonennahverkehrsdienste und sonstige Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und

3. Schienenpersonenfernverkehrsdienste.

3 Die erhobenen Entgelte dürfen nicht die Nutzung der Schienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktsegmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können. 4 Aufschläge müssen so gewählt werden, dass die Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personenverkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege insgesamt entstehenden Kosten decken. 5 Soweit innerhalb des Verkehrsdienstes Personenverkehrsdienste Marktsegmente gebildet werden, müssen diese weiteren Marktsegmente insgesamt die dem Verkehrsdienst Personenverkehrsdienst nach Satz 4 zugeordneten Kosten decken. 6 Das Gleiche gilt für den Verkehrsdienst Güterverkehrsdienste und innerhalb dessen gebildeter Marktsegmente.

(3) 1 Ein Betreiber der Schienenwege kann die Verkehrsdienste in Marktsegmente je nach Art der transportierten Güter oder der Personenbeförderung weiter untergliedern. 2 Marktsegmente, in denen Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in denen sie aber während der Laufzeit der Entgeltregelung Leistungen erbringen könnten, werden ebenfalls festgelegt. 3 Der Betreiber der Schienenwege nimmt in die Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Aufschläge auf. 4 Die Liste der Marktsegmente wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und mindestens alle fünf Jahre überprüft. 5 Die Regulierungsbehörde überwacht diese Liste nach Maßgabe des § 67.

(4) 1 Im Falle von künftigen Investitionsvorhaben oder von Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlossen wurden, darf ein Betreiber der Schienenwege auf der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kostenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht durchgeführt werden könnten oder durchgeführt worden wären. 2 Eine solche Entgeltregelung kann auch Vereinbarungen zur transparenten Aufteilung des mit neuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.

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(5) 1 Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Entscheidung 2009/561/EG der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hinsichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 60) angegebenen Eisenbahnkorridore sind zu unterscheiden. 2 Dadurch sollen Anreize dafür gegeben werden, dass Züge mit einer Version des 'European Train Control System' ausgerüstet werden, die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) gebilligten Version und Folgeversionen kompatibel ist. 3 Eine solche Unterscheidung darf die Erlöse eines Betreibers der Schienenwege insgesamt nicht verändern. 4 § 31 Absatz 2 bleibt unberührt.



(5) 1 Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; L 279 vom 15.10.2016, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung angegebenen Eisenbahnkorridore können vom Betreiber der Schienenwege unterschieden werden, um Anreize dafür zu geben, dass Züge mit einer Version des European Train Control System (ETCS) ausgerüstet werden, die mit der durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) gebilligten Version oder den Folgeversionen kompatibel ist. 2 Eine solche Unterscheidung darf nicht dazu führen, dass die Erlöse eines Betreibers der Schienenwege insgesamt steigen. 3 § 31 Absatz 2 bleibt unberührt. 4 Der Betreiber der Schienenwege kann die Differenzierung auf die in der Verordnung (EU) 2016/919 genannten Schienenstrecken beschränken, auf denen auch Züge verkehren dürfen, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind. 5 Der Betreiber der Schienenwege kann die Differenzierung auch auf Schienenstrecken ausweiten, die nicht in der Verordnung (EU) 2016/919 genannt sind. 6 Die Regulierungsbehörde kann dem Betreiber der Schienenwege Vorgaben zum Umfang und zur Art und Weise der Differenzierung machen.

(6) Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.



§ 42 Rechte an Schienenwegkapazität


(1) 1 Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegkapazität nach § 44 zuzuweisen. 2 Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegkapazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.

(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegkapazitäten ist verboten.

(3) Die Nutzung von Schienenwegkapazität durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung.

(4) Das Recht, besondere Schienenwegkapazität in Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann der Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuerkennen.

(5) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zugangsberechtigter können nach § 49 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Schienenwegkapazität in dem Netz des Betreibers der Schienenwege schließen, der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode hat.

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(6) 1 Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, so muss er die betroffenen Betreiber der Schienenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden davon in Kenntnis setzen. 2 Soweit sie die Entscheidung trifft, bewertet die deutsche Regulierungsbehörde, ob der grenzüberschreitende Verkehrsdienst der Beförderung von Fahrgästen auf einer Strecke zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten dient.



(6) 1 Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu betreiben, in dem das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist, so muss er die betroffenen Betreiber der Schienenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Fahrwegkapazität bezieht, davon in Kenntnis setzen. 2 Soweit die deutsche Regulierungsbehörde die Entscheidung trifft, bewertet sie die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge.

§ 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten


(1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen.

(2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt werden.

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(3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten.



(3) 1 Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten. 2 Die Regulierungsbehörde kann vom Betreiber der Schienenwege verlangen, dass ihr die Informationen nach Satz 1 ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

§ 62 Sondermaßnahmen bei Störungen


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(1) 1 Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. 2 Zu diesem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.



(1) 1 Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. 2 Zu diesem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind. 3 Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt der Betreiber der Schienenwege alle relevanten Informationen an andere Betreiber der Schienenwege weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. 4 Die betroffenen Betreiber der Schienenwege arbeiten zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.

(2) 1 In Notfallsituationen oder sofern dies notwendig ist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist. 2 Der Betreiber der Schienenwege kann verlangen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihn bei der Beseitigung der Betriebsstörung unterstützen, soweit ihnen dies zumutbar ist. 3 Sie können vom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben die Störung zu vertreten.



§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben


(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.

(2) 1 Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. 2 Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn

1. der Verband rechtsfähig ist,

2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, und

3. der Verband

a) als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 genannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen hat,

b) seit mindestens einem Jahr besteht und

c) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.

3 Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des Satzes 2.

(3) 1 Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. 2 Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.

(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere

1. der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen,

2. der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,

3. die darin festgelegten Kriterien,

4. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,

5. die Entgeltregelung,

6. die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,

7. die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,

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8. die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13.



8. die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13,

9. Entscheidungen zum Verkehrsmanagement hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht,

10. Entscheidungen über die Art und Weise der Erneuerungen und von geplanten und ungeplanten Instandhaltungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht, wobei die jeweiligen Planungen von der Überprüfung mit umfasst sind; § 9 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bleibt unberührt; und

11. die Erfüllung der Anforderungen der §§ 8 bis 8d, einschließlich der Anforderungen in Hinsicht auf Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften


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(1) 1 Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betreiber der Schienenwege, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 eingehalten werden. 2 Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Überprüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. 3 Die Regulierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Serviceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.



(1) 1 Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betreiber der Schienenwege, einen Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur Entflechtung, zur Verhinderung von Interessenkonflikten und zur finanziellen Transparenz nach den §§ 5 bis 8d und 12 eingehalten werden. 2 Handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, erstrecken sich diese Befugnisse auf alle rechtlichen Einheiten. 3 Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den Beteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen Daten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Überprüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. 4 Die Regulierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem Betreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Serviceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich integrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten Buchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungsbehörde diesen die Informationen mit, die für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind, soweit nicht besondere Offenbarungsverbote entgegenstehen.

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(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

(4)
§ 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.



(3) Der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen

1. Finanzströme im Sinne des § 8d Absatz 1,

2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 4 und 5,

3. Preise im Sinne des § 8d Absatz 6 Ziffer 2,

4. Verbindlichkeiten im Sinne des § 8d Absatz 7,

5. die Führung der Konten im Sinne des § 8d Absatz 8 sowie

6. die Führung der Aufzeichnungen im Sinne des § 8d Absatz 9.

(4)
Die in § 8c Absatz 2 genannten Kooperationsvereinbarungen unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.

(5) Die
Absätze 1 bis 4 und Anlage 9 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

(6)
§ 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union


(1) 1 Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht personenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umgesetzten Rechts der Europäischen Union für den Eisenbahnsektor mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union aus. 2 Die Regulierungsbehörde arbeitet mit ihnen auch anderweitig zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Europäischen Union zu koordinieren. 3 Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem regelmäßig tagenden Netzwerk der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem diese zusammenarbeiten. 4 Die Vertraulichkeit der von den jeweiligen Unternehmen bereitgestellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist zu wahren.

(2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen, eng zusammen.

(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Schienenverkehr hört die Regulierungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch deren Gebiet die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und, soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kommission an und ersucht sie um alle erforderlichen Informationen.

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(3a) In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen von zwei oder mehr Regulierungsbehörden innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, arbeitet die Regulierungsbehörde mit den anderen betroffenen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung der jeweiligen Entscheidungen zusammen, um eine Lösung herbeizuführen.

(4) 1 Wurde die Regulierungsbehörde ihrerseits nach Absatz 3 angehört, so erteilt sie anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sämtliche Informationen, die sie selbst auf Grund ihres nationalen Rechts anfordern darf. 2 Diese und empfangene Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 verwendet werden. 3 § 77 Absatz 7 gilt zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entsprechend.

(5) Hat die Regulierungsbehörde eine Beschwerde erhalten oder von sich aus eine Untersuchung durchgeführt, übergibt sie der zuständigen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die sachdienlichen Informationen, damit diese gegenüber den Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(6) 1 Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schienenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 erforderlich sind und von der Regulierungsbehörde angefordert wurden. 2 Die Regulierungsbehörde ist nach Maßgabe des Absatzes 4 befugt, die Informationen über die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genannten Regulierungsbehörden weiterzuleiten.

(7) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Auf Antrag der Regulierungsbehörde kann die Europäische Kommission an den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 teilnehmen, um die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden zu fördern.

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(9) Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund dieses Gesetzes befugt sind.



(9) 1 Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund dieses Gesetzes befugt sind. 2 Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren sollen unter anderem Regelungen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regulierungsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Absatz 3a enthalten.

(10) Die Regulierungsbehörde überprüft Entscheidungen und Verfahren von Vereinigungen von Betreibern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1, die der Durchführung dieses Gesetzes oder anderweitigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen.

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(11) Die Absätze 1 bis 10 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.



(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mitgliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine Koordinierung der Regulierungsbehörde mit der anderen betroffenen Regulierungsbehörde erfolgen, damit sich die Entscheidungen in beiden Mitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.

(12)
Die Absätze 1 bis 11 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 80 Übergangsvorschriften


(1) 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 und Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge auf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplanperiode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach dem 2. September 2016 beginnt. 2 Für Betreiber einer Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fassung wird die Vorbehaltserklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netzfahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß erklären kann, fingiert. 3 Dies gilt nicht, sobald auf der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte von mindestens zwei von ihm beauftragten oder von einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden.

(2) 1 Auf vor dem 2. September 2016 der Regulierungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Dies gilt entsprechend für Mitteilungen, die ab dem 2. September 2016 vorgelegt werden, denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fassung vorausgegangen ist.

(3) 1 Ist die Frist für die Veröffentlichung der beabsichtigten Änderungen oder Neufassungen von Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 am 2. September 2016 für die dann kommende Netzfahrplanperiode nicht mehr einzuhalten, gilt abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 für die Veröffentlichung der Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist von sechs Monaten. 2 Abweichend von § 73 Absatz 1 Nummer 4 beträgt im Falle des Satzes 1 die Frist, binnen derer die Regulierungsbehörde die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5 ablehnen kann, vier Wochen.

(4) 1 Soweit am 2. September 2016 bestehende Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. 2 In diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzuwenden.

(5) 1 Die §§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2 sind erstmals für die Netzfahrplanperiode anzuwenden, für die die Frist zur Beantragung der Genehmigung der Entgelte nach § 46 Absatz 1 Satz 1 mindestens acht Monate nach dem 2. September 2016 abläuft. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt haben Betreiber der Schienenwege ihre Entgelte für Pflichtleistungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die Erbringung dieser Leistungen entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. 3 § 37 ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018 anzuwenden.

(6) 1 Besteht am 2. September 2016 eine Regulierungsvereinbarung und ist deren Anerkennung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung beantragt und beabsichtigt die Regulierungsbehörde, den Antrag abzulehnen, hat sie dem Antragsteller eine angemessene Frist zu gewähren, um die Vereinbarung nachzubessern. 2 Für diesen Zeitraum ist der Ablauf der Frist nach § 30 Satz 2 gehemmt. 3 Die Frist nach § 30 Satz 2 beginnt erneut,

1. wenn der Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde die von ihr für erforderlich gehaltenen Nachbesserungen vorgenommen hat und sie der Regulierungsbehörde unter Vorlage aller Unterlagen mitteilt,

2. die den Betreibern der Schienenwege nach Satz 1 gewährte gesetzte Frist abgelaufen ist oder

3. der Betreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde mitteilt, dass er die von der Regulierungsbehörde für erforderlich gehaltenen Nachbesserungen nicht vornehmen wird.

4 Zum Zwecke der Nachbesserung können auch zusätzliche Vereinbarungen geschlossen werden. 5 Bis zur nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regulierungsvereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der Entgelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsvereinbarung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung. 6 Satz 5 gilt nicht, wenn die Regulierungsbehörde die vorgelegte Regulierungsvereinbarung nicht als qualifizierte Regulierungsvereinbarung anerkannt hat.

(7) 1 Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. 2 Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam.

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(8) 1 Abweichend von § 8d Absatz 6 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. 2 Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 5) Verzeichnis der Eisenbahnanlagen


Die Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

1. Grundstücke;

2. Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Seitenstreifen und Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleiskreuzungen, Schneezäune;

3. Kunstbauten, insbesondere Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten insbesondere gegen Lawinen, Steinschlag;

4. schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;

5. Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);

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6. Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;

7.
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;

8.
Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

9.
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

10.
Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungsentgelten.



6. Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;

7.
Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

8.
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

9.
Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungsentgelten.