Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 3 - Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)

V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Geltung ab 14.09.2016 bis 31.12.2018; FNA: 7847-35-9 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Anträge



(1) Der Beihilfeantrag im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 und der Zahlungsantrag im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind schriftlich bei der für den Antragsteller zuständigen Landesstelle zu stellen. Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.

(2) Der Beihilfeantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612.

1.
die auf den Betrieb des Antragsstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung und

2.
die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Landesstelle vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist,

zu enthalten.

(3) Der Zahlungsantrag hat ergänzend zu den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 die Bankverbindung des Antragstellers zu enthalten.

(4) Als Nachweise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b und c sowie des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 sind dem jeweiligen Antrag Ablichtungen der Abrechnungen des Erstkäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstkäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in dem für ihn maßgeblichen Verringerungszeitraum keine Rohmilch angeliefert, ist als Nachweis im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 eine Bestätigung des von ihm zuvor belieferten Erstkäufers über den Zeitpunkt der Einstellung der Rohmilchlieferung beizufügen. Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstkäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 für jeden Erstkäufer beizufügen.

(5) Die Landesstelle kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.

(6) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die für den Antrag zuständige Landesstelle schriftlich zu unterrichten.



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