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§ 8 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 8 Betriebsbezogene Angaben



(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:

1.
Name oder Firma einschließlich Rechtsform,

2.
Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,

3.
Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,

4.
Anschrift,

5.
Betriebsnummer,

6.
Bankverbindung des Betriebsinhabers,

7.
das zuständige Finanzamt,

8.
im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

9.
im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person.

(2) Zusätzlich kann der Betriebsinhaber in seinem Antrag freiwillig Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse angeben.





 

Frühere Fassungen von § 8 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 InVeKoSV Meldung über Hopfenflächen
... Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen. Die ...
§ 32 InVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 13.07.2017)
... Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
§ 5 AgrarErzAnpBeihV Übermittlung von Betriebsdaten
... des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln: 1. die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 ... und des angewandten Sanktionsbetrags, 5. die Bankverbindungen der Betriebsinhaber nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung , a) für die eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche ... hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu ...

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 9 ESVGDüV Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... 2 Nummer 4 genannten Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8 , 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen." 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Artikel 1 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
§ 5 MilchSonBeihV Antrag
...  5. die auf den Betrieb des Antragstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung; 6. die Angabe, ob eine Änderung im Sinne ...

Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
§ 3 MilchVerBeihV Anträge
...  1. die auf den Betrieb des Antragsstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung und 2. die Einwilligung des Antragstellers, ...