Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |

§ 19 Zurechnungszeit



(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2.
bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.

(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.

(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 19 ALG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 2 EM-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
aktuell vorher 01.07.2014Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 23.06.2014 BGBl. I S. 787
aktuellvor 01.07.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 ALG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 ALG Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
... ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 2 EMLeVeG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... 92a wie folgt gefasst: „§ 92a Zurechnungszeit". 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „62" durch die Angabe „65" ersetzt. 3. § 92a ...

Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
Artikel 2 RentAnpG 2022 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... folgt oder 2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach § 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in begrenztem Umfang zu ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 3 RVLSG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „65" durch die ...

RV-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
Artikel 2 RV-LVG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe". 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „62" ersetzt. 2a. ...