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Artikel 2 - RV-Leistungsverbesserungsgesetz (RV-LVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 ALG § 19, § 23, § 87c (neu), § 117a (neu), mWv. 1. Januar 2014 § 80

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 17 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 87b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte".

b)
Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

2.
In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „62" ersetzt.

2a.
In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

3.
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:

„§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:

GeburtsjahrgängeJahreMonate
vor 1953 630
1953632
1954634
1955636
1956638
19576310
1958640
1959642
1960644
1961646
1962648
19636410".


5.
Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:

„§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt der Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro."



 

Zitierungen von Artikel 2 RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RV-LVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RV-LVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 RV-LVG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 8 GKV-FQWG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, werden die Wörter ...