§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
Frühere Fassungen von § 49 ALG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 LSV-NOG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... werden wie folgt gefasst: „Erster Abschnitt Organisation § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte § 50 Aufgaben der ... des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird gestrichen. 13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst: „§ 49 Träger der Alterssicherung der ... 13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst: „§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte Träger der Alterssicherung der ...
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