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Änderung § 49 ALG vom 01.01.2009

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§ 49 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 49 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Sachliche Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.

(Text neue Fassung)

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertragen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)