Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 107b ALG vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107b ALG, alle Änderungen durch Artikel 10 RentÜGEG am 1. April 2021 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 107b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 107b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021


vorherige Änderung

 


§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.

(heute geltende Fassung)