Änderung § 120 ALG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 120 ALG, alle Änderungen durch Artikel 12 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 120 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 120 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet


(Text alte Fassung)

1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. 3 Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

1 Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2 Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed